Leistungsverweigerung
Verweigert der Arbeitnehmer trotz Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit, also zu Unrecht, die Überstunden-Leistung, so begeht er eine Pflichtverletzung:
- Verletzung der Arbeitspflicht
- Verletzung der Treuepflicht.
Es stellt sich für den Arbeitgeber die Frage nach der angemessenen Sanktion.
Sanktionen
Die zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit durch den Arbeitnehmer gibt dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
- Ordentliche Kündigung (OR 336)
- Vermeidung des Streits zur Frage des wichtigen Grunds bei fristloser Entlassung
- gewährleistet eher eine unstreitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als die fristlose Entlassung
- Fristlose Entlassung (OR 337 Abs. 1)
- bei beharrlicher Weigerung
- als schärfste Sanktion des Arbeitsrechts (ultima ratio)
- Judikatur: BJM 1974, S. 255
- Schadenersatz
- Arbeitgeber muss die Schadenersatz-Voraussetzungen nachweisen:
- Schaden
- Pflichtverletzung (zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit)
- Verschulden
- Kausalzusammenhang
- Besonderer weiterer Nachweis,
- dass er einen andern Arbeitnehmer nicht ohne Nachteil mit der Überstundenarbeit betrauen konnte
- Arbeitnehmer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
- Arbeitgeber muss die Schadenersatz-Voraussetzungen nachweisen:
Keine Sanktionen
- zu gewärtigen hat, wer Überstundenarbeit verweigert, die dem Arbeitgeber zu fordern öffentlich-rechtlich verboten ist!