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Überstunden und Überzeit

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Überstundenarbeitsverweigerung

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leistungsverweigerung

Verweigert der Arbeitnehmer trotz Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit, also zu Unrecht, die Überstunden-Leistung, so begeht er eine Pflichtverletzung:

  • Verletzung der Arbeitspflicht
  • Verletzung der Treuepflicht.

Es stellt sich für den Arbeitgeber die Frage nach der angemessenen Sanktion.

Sanktionen

Die zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit durch den Arbeitnehmer gibt dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Ordentliche Kündigung (OR 336)
    • Vermeidung des Streits zur Frage des wichtigen Grunds bei fristloser Entlassung
    • gewährleistet eher eine unstreitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als die fristlose Entlassung
  • Fristlose Entlassung (OR 337 Abs. 1)
    • bei beharrlicher Weigerung
    • als schärfste Sanktion des Arbeitsrechts (ultima ratio)
    • Judikatur: BJM 1974, S. 255
  • Schadenersatz
    • Arbeitgeber muss die Schadenersatz-Voraussetzungen nachweisen:
      • Schaden
      • Pflichtverletzung (zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit)
      • Verschulden
      • Kausalzusammenhang
      • Besonderer weiterer Nachweis,
        • dass er einen andern Arbeitnehmer nicht ohne Nachteil mit der Überstundenarbeit betrauen konnte
    • Arbeitnehmer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Keine Sanktionen

  • zu gewärtigen hat, wer Überstundenarbeit verweigert, die dem Arbeitgeber zu fordern öffentlich-rechtlich verboten ist!

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