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Überstunden und Überzeit

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Überstunden-Leistungspflicht

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstundenarbeit ist eine zu rechtfertigende Ausnahmeerscheinung.

Leistungsvoraussetzungen für den Arbeitnehmer sind:

Damit Ausnahmeerscheinungen nicht ausufern, sind Schranken zu beachten:

Gesetzesbestimmung

Notwendigkeit

  • = betriebliches Bedürfnis
    • Nicht voraussehbarer Ausnahmefall
      • Personallücken (Unfall, Krankheit) in nicht zu erwartendem Ausmass
      • durch Betriebsstörungen verursachte Arbeitsrückstände
      • Betriebsumzug
    • Vorübergehend erhöhte Betriebsintensität
  • Grundsätze:
    • Anordnung der Überstundenleistung
      • Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei objektiver Notwendigkeit
      • Verweigerungsrecht (aber nicht -pflicht) des Arbeitnehmers bei fehlender objektiver Notwendigkeit
  • Ausnahme: stillschweigende Billigung, zB wenn der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der Überstunden wusste oder wissen musste, unabhängig einer vertraglich verabredeten Genehmigungspflicht (Zumutbarkeit der Arbeitgeber-Erkundigung)

Judikatur

Voraussehbare, aber vorübergehende Überstundenarbeit

  • Abschlussarbeiten
    • Inventur
    • Rechnungsabschluss
  • Saisonaler Geschäftsandrang
    • Fasnacht
    • Ausverkauf
    • Weihnachtsgeschäft

Leistungsfähigkeit

  • Überstunden-Leistungspflicht, soweit
    • der Arbeitnehmer die Überstunden zu leisten vermag
    • sie die Kräfte des Arbeitnehmers nicht übersteigt
    • sie nicht zu gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers führt.
  • Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit durch den Arbeitnehmer
    • Arztzeugnis

Schranke

  • Psychische und physische Leistungsfähigkeit des konkreten Arbeitnehmers

Gesetzesbestimmungen zur Vermeidung einer Überbeanspruchung

Zumutbarkeit

  • Leistungspflicht nach Treu und Glauben
  • Rücksichtnahme bei der Intensität der Notwendigkeit
    • Je notwendiger für den Arbeitgeber, desto zumutbarer für den Arbeitnehmer
    • Vermeidung krasser GAV-Beschränkungen
  • Interessenabwägung
    • Aussprache als Verständigungsmittel
    • Persönliche und familiäre Hinderungsgründe
      • Ablehnungsgrund bei Unzumutbarkeit bzw. Dauerverhinderung
      • Lösungsansatz: Arbeitsbefreiung für konkrete Anlässe
      • Frühzeitige Einwendung des Arbeitnehmers gegen seinen Überstunden-Einsatz
  • Vorankündigung und frühzeitige Planung der Überstundenarbeit
  • Teilzeitarbeit
    • Vermutungsweise häufigere Ablehnungsgründe als beim Vollzeit-Arbeitsverhältnis
    • Abhängig von Flexibilität und Engagement des Arbeitnehmers

Judikatur

  • BJM 1976, 285 f.
  • Wenige publizierte Gerichtsentscheide lassen darauf schliessen, dass nur selten über die Zumutbarkeit gestritten wird

Grenze

Die Überstundenarbeit findet ihre Grenze bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften:

  • Keine Freizeitvereitelung (OR 329, OR 362)
  • Keine Vereitelung des Ferienanspruchs (OR 329a)
  • Beachtung des Arbeitsgesetzes (ArG).

Hinweis

  • Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer nicht die Leistung verbotener oder bewilligungspflichtiger Überstundenarbeit verlangen.

Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten

  • durch sorgfältige und qualitativ tadellose Arbeit
  • berechtigt den Arbeitnehmer (kein Rechtsmissbrauch, keine Treuepflichtverletzung) trotzdem
    • zur Anspruchserhebung
    • zur Kompensation mit Freizeit gleicher Dauer

Judikatur

  • BGer JAR 2003, 196

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