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Überstunden und Überzeit

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Geltendmachung

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Praktische Aspekte

  1. Arbeitszeiterfassung
  2. Mitteilung der Überstunden an die vorgesetzte Stelle
    • Wichtig, wenn die Überstundenleistung aus eigener Initiative zur Erfüllung eines Auftrages des Arbeitgebers erfolgt
    • Eine Geltendmachung der Überstundenentschädigung kann auch später erfolgen
      • Fälligkeit:
        • mit dem Normallohn (vgl. OR 323)
      • Verjährung:
        • 5 Jahre nach Entstehung
        • Fristenlaufhindernisse: vgl. OR 134
  3. Geltendmachung der Überstunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • wirkt eigenartig
    • vielfach ist ein Teil des Überstundenentschädigungs-Anspruchs infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Beweislast

Der Arbeitnehmer ist beweisbelastet, dass

  • er die Überstundenarbeit tatsächlich geleistet hat
    • Arbeitnehmer muss nicht jede einzelne Stunde nachweisen, wenn feststeht, dass er weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat
    • Nachweissurrogat: Überstunden-Schätzung in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2 » vgl. BGE 4A_42/2011; in casu Zulässigkeit der Abstützung auf die SAKE-Tabelle 2.2.1 (Paarhaushalt, pflegebedürftiges Haushaltsmitglied)
  • der Arbeitgeber die Überstundenarbeit anordnete oder billigte bzw. anordnete und geschäftsnotwendig war
  • die Überstunden betrieblich notwendig waren (Arbeitgeberinteresse).

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass

  • der Arbeitnehmer länger als im schriftlichen Vertrag festgehalten ist, zu arbeiten hat (nachträglich heraufgesetzte normale Arbeitszeit)
  • die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeit nicht Überstundenarbeit ist, sondern Ausgleichsarbeit für Fehlstunden
  • die Überstundenarbeit durch einen höheren Lohn abgegolten wird
  • die Überstundenarbeit durch Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich) abgegolten ist

Chance-/Risiken-Check

Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen,

  • welche Rechtsgrundlagen anwendbar sind
  • welche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben und, ob sich diese an den gesetzlichen Rahmen halten
  • ob es sich um Überstunden oder Überzeit handelt
  • ob der Beweis für Anordnung und Leistung der Überstunden bzw. Überzeit erbracht werden kann.

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