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Überstunden und Überzeit

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FAQ Überstunden / Überzeit

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
FAQ Überstunden / Überzeit

Nr.

Frage

Antwort

1

Besteht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden?

Ja

2

Kann die Anordnung der Überstunden auch konkludent erfolgen?

Ja

3

Wie ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber das Visieren der geleisteten Überstunden verweigert?

Kopien der eingelieferten Arbeitsrapporte oder Stempelkarten behalten;

Schriftliche Bestätigung von Arbeitskollegen (Zeugen) verfassen lassen;

Arbeitgeber schriftlich zur Aussprache bzw. zur Nennung des Verweigerungsgrundes auffordern

4

Kann der Arbeitgeber die Kompensation von Überstunden durch Freizeit erzwingen?

Ursprüngliche Kompensationsvereinbarung: Ja

Nachträgliche Kompensationsvereinbarung: grundsätzlich Nein; Ausnahme: bei langer Freistellungsdauer ist Kompensationsanordnung des Arbeitgebers zulässig

5

Wie wird die Auszahlung des Überstunden-Guthabens durchgesetzt?

Durch Zivilprozess und, da es sich um eine Geldforderung handelt, Urteilsvollstreckung nach SchKG

6

Ist die nachträgliche Einforderung des Überstundenzuschlags von mind. 25 % zulässig?

Ja, binnen der Verjährungsfrist von 5 Jahren

7

Können geleistete Überstunden ohne Gegenleistung in Zeit oder Geld verfallen?

Ja, nach 5 Jahren durch Verjährung

8

Nicht jede Überstundenarbeit ist Überzeitarbeit: Ist dies richtig?

Ja. Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird

9

Kann auf den Überzeitzuschlag von 25 % verzichtet werden?

Der Lohnzuschlag ist zwingend (BGE 126 III 337)

10

Kann auch bei Überzeit ein Freizeitausgleich stattfinden?

Ja. Im gegenseitigen Einvernehmen (ArG 13 Abs. 2)

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